Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.209 (STA.2025.2266) Art. 298 Entscheid vom 29. September 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […], führer/ Gesuch- […] steller Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand/ Laufenburg vom 10. Juli 2025 Gegenstand Ausstandsgesuch betreffend die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 15. Mai 2025, 18:10 Uhr, meldete sich B._____, Wirt der C._____ in Q._____ (nachfolgend Beschuldigter), bei der Kantonalen Notrufzentrale und gab an, vom Restaurantbesitzer "gegenüber" belästigt zu werden. Auf- grund dieser Meldung rückte eine Patrouille der D._____, aus. Vor Ort konnten der Beschuldigte sowie A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) angetroffen werden. Am gleichen Abend erstattete der Beschwerdeführer bei der D._____, per E-Mail einen Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs. Er brachte vor, dass sich am 15. Mai 2025 zwei Gäste, welche im E._____ reserviert hätten, aufgrund der verwirren- den Raumsituation versehentlich an einen Tisch in der C._____ gesetzt hätten. Er und seine Partnerin hätten beobachtet und gehört, wie diese Gäste gegenüber dem Beschuldigten geäussert hätten, dass sie reserviert hätten. Der Beschuldigte habe kurz etwas verwirrt geschaut und ihnen dann die Karte gegeben. Die Gäste hätten ihm später mitgeteilt, dass sie den Irrtum zu spät bemerkt hätten. Beim Verhalten des Beschuldigten handle es sich um Abwerben der Gäste, somit um unlauteren Wettbewerb. Mit E-Mail vom 16. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine An- zeige, indem er geltend machte, dass der Beschuldigte eine unzutreffende 1-Stern-Google-Rezension ("sehr unprofessionell und störend sehr auf- dringlich ausserdem hat sein laden kein wc") gegen das E._____ verfasst habe. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 10. Juli 2025 eine Nichtanhandnahmeverfügung in der vom Beschwerdeführer am 15. und 16. Mai 2025 beanzeigten Angelegenheit. Die Nichtanhandnahme- verfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Juli 2025 genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 19. Juli 2025 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2025 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden sei wegen des Anscheins der Befan- genheit gemäss Art. 56 lit. f StPO im Verfahren abzuziehen, und die Sa- che sei einer anderen Staatsanwaltschaft zu überweisen. -3- 2. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen Herrn B._____ wegen des Verdachts auf unlauteren Wett- bewerb (Art. 3 UWG) zu eröffnen." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Aargau forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. August 2025 auf, innert 10 Tagen ab (am 9. August 2025 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten zu leisten. Diese Sicherheit bezahlte der Beschwerdeführer am 19. August 2025. 3.3. Es wurden die Akten, aber keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerde- auschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die Nichtan- handnahmeverfügung im Wesentlichen wie folgt: Bei Art. 3 UWG gehe es um täuschendes oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossendes Verhalten oder Ge- schäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwi- schen Anbietern und Abnehmern beeinflusse. Betreffend die am 15. Mai 2025 erfolgte Nichtaufklärung der im Restaurant C._____ sitzen- den Personen lasse sich zum einen ein vorsätzliches Handeln des Beschul- digten nicht erstellen und zum anderen liege bei einem blossen Unterlas- sen des Hinweises an die Gäste auch noch keine irreführende oder täu- schende Geschäftspraktik im Sinne des UWG vor. Der Beschuldigte habe bspw. nicht mit dem Namen des E._____ geworben oder die Gäste anders- wie aktiv beeinflusst. Sodann dürfte für die Gäste spätestens beim Erhalt der Speisekarte auch ohne Weiteres erkennbar gewesen sein, dass sie sich im falschen Lokal befänden. Es handle sich also, jedenfalls soweit es sich erstellen lasse, vielmehr um ein Missverständnis. -4- Betreffend die diffamierende Rezension über das E._____ auf Google bleibe zu sagen, dass diese bereits ca. ein Jahr alt sei und damit der vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten gestellte Strafantrag wohl ver- spätet sei. Die Ausführungen in der Rezension könnten als persönliche Empfindung/Meinung eines unzufriedenen Kunden durchaus Eingang in eine Rezension finden, eine blosse Schmähkritik sei darin nicht zu erken- nen. Ob der Bewertende tatsächlich Kunde des E._____ gewesen sei, könne sodann auch nicht mehr nachvollzogen werden. Überdies liessen sich mit einfacher Recherche weitere 1-Stern-Rezensionen auf Google über das E._____ finden, weshalb es der beanzeigten Rezension nicht von Beginn weg an jeder Glaubhaftigkeit fehle. 3. 3.1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwer- deinstanz innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismit- tel sie anruft (lit. c). Sofern der angefochtene Entscheid eine Eventualbe- gründung enthält, ist darzulegen, weshalb sowohl Haupt- als auch Eventu- albegründung unzutreffend sind, weil nur in diesem Falle Gründe dargelegt werden, welche im Resultat einen anderen Entscheid nahelegen (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 385 StPO; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 385 StPO; PAT- RICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessord- nung, 2011, N. 392). 3.2. 3.2.1. Die Anträge in der Beschwerde werfen Fragen auf. So erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer als Hauptantrag den Ausstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, die Aufhebung der Nichtan- handnahmeverfügung aber nur "eventualiter" verlangt. Die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg hat die Nichtanhandnahmeverfügung ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen, d. h. weil die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ohne Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 wird die Strafanzeige nicht weiter bearbeitet. Die Prüfung des verlangten Aus- stands der gesamten Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erüb- rigte sich damit. -5- Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde (Beschwerde, S. 2 f.) ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer deshalb den Ausstand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verlangt, weil es ihm nicht (einzig) um den Vorfall vom 15. Mai 2025 bzw. die am 16. Mai 2025 bean- zeigte 1-Stern-Rezension geht, sondern er vielmehr im Grundsatz überprüft haben will, ob sich der Beschuldigte deswegen strafrechtlich schuldig macht, weil er Verwechslungen von Lokalbesuchern nicht verhindern und solche stillschweigend hinnehmen soll (Beschwerde, S. 3). Dies ist aber nicht möglich, braucht es doch für die Eröffnung einer Strafuntersuchung hinsichtlich Zeit und Ort eines konkreten Sachverhalts, andernfalls die Mög- lichkeit einer Verurteilung mangels rechtsgenüglicher Anklage von vornhe- rein ausser Betracht fällt (Art. 9 und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann somit nur der beanzeigte Vorfall vom 15. Mai 2025 sowie die mit E-Mail vom 16. Mai 2025 beanzeigte 1-Stern-Rezension, m.a.W. die Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 10. Juli 2025 sein. Für die Beurteilung des mit Hauptantrag verlangten Ausstandsbegehrens bedarf es deshalb der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg. Diesbezüglich lässt sich der Beschwerde (S. 5) immerhin im Rahmen "der Schlussbemerkung" entneh- men, dass der Beschwerdeführer sinngemäss (auch) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung verlangt, so dass sich bei wohlwollender Auslegung schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer nebst dem Aus- stand der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (doch) auch die Auf- hebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2025 verlangt. Die Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung ist deshalb zu prüfen. 3.2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers besteht gegen den Beschuldigten bezüglich Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG ein Anfangstatverdacht. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG handelt unlauter, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; unlauter handelt weiter, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Ver- wechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbe- trieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG); ebenso handelt unlauter, wer sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder an- lehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder -6- deren Preise vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt (Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). 3.2.3. 3.2.3.1. Der Beschwerdeführer schildert in der Beschwerde zunächst den bereits bekannten Sachverhalt (Reservation zweier Gäste im E._____; wegen räumlicher Unübersichtlichkeit hätten diese Gäste irrtümlicherweise an ei- nem Tisch der C._____ Platz genommen; der Beschuldigte habe die Gäste nicht aufgeklärt, obwohl ihm keine Reservation vorgelegen habe; die Gäste hätten den Irrtum erst bemerkt, als ihnen das Essen serviert worden sei). Die räumliche Situation zwischen den beiden Betrieben sei objektiv unüber- sichtlich. Täglich setzten sich Gäste, meist ortsunkundige Besucher, verse- hentlich an die falschen Tische. Die Tatsache, dass dieser Irrtum regelmäs- sig vorkomme, spreche für eine "objektive Mehrdeutigkeit" der örtlichen Verhältnisse. Ein Verlust von mehreren zehntausend Franken während der vergangenen zwei Jahre für das E._____ sei plausibel, auch da Mitarbei- tende des E._____ ständig draussen stehen müssten, um Gäste rechtzeitig über die Platzverhältnisse aufzuklären. Es habe bereits früher einen ver- gleichbaren Fall gegeben. Manche Gäste würden bis am Schluss ihres Be- suchs denken, dass sie beim E._____ einkehrten, obwohl sie an einem Tisch der C._____ sässen. Zwar könne daraus nicht auf eine bewusste Ab- sicht des Beschuldigten geschlossen werden, doch die Umstände würden nahelegen, dass "Verwechslungen nicht nur nicht verhindert, sondern still- schweigend hingenommen werden". Eine sorgfältige strafrechtliche Prü- fung könne hier zur Klärung beitragen. 3.2.3.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Begründung jegliche Auseinander- setzung mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vermissen. So legt er nicht dar, inwiefern das Ver- halten des Beschuldigten auf Vorsatz (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG) schliessen lässt und inwiefern das Unterlassen eines Hinweises auf die (angebliche) Verwechslung des Lokals im Sinn des UWG strafbar sein soll. Unbestritte- nermassen ist es nicht der Beschuldigte, der die örtliche Situation, aufgrund welcher es zu den Verwechslungen kommen soll, geschaffen hat. Allein deshalb, weil der Beschuldigte die Verwechslung stillschweigend hinnimmt und nicht aktiv verhindert, handelt er nicht im Sinne von Art. 3 UWG unlau- ter. Abgesehen davon schliesst der Beschwerdeführer selbst nicht auf eine "bewusste Absicht" des Beschuldigten (Beschwerde, S. 3). Ohne Vorsatz fällt eine Strafbarkeit nach Art. 3 UWG aber von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG). 3.2.3.3. Die Gäste, aufgrund welcher es zur Anzeige gekommen ist, hatten im E._____ reserviert, womit davon auszugehen ist, dass sie wussten, welche -7- Art von Speisen dort angeboten werden. Die Speisekarte der C._____ un- terscheidet sich von derjenigen des E._____ fundamental (vgl. dazu die im Internet aufgeschalteten Menu- bzw. Speisekarten). Es ist deshalb schlicht nicht glaubhaft, dass die Gäste die Verwechslung erst bemerkt haben wol- len, als das Essen auf dem Tisch stand. Dies umso weniger, weil sie auf- grund der Reservation den Namen des Restaurants kannten, so dass sie bereits beim Erhalt der Speisekarte, welche sicherlich mit dem Namen der C._____ betitelt ist, hätten reagieren können, wenn sie dies denn gewollt hätten. Dies wurde vom betreffenden Gast, welcher am 15. Mai 2025 im E._____ reserviert hatte, auch bestätigt (vgl. die SMS-Nachricht, wonach er [der Gast] früher hätte reagieren sollen). Dass der Beschuldigte diese Gäste durch unrichtige bzw. irreführende Angaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG zum Verbleib überredet oder hierfür Massnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG getroffen hatte, macht der Beschwerde- führer nicht geltend. Einem Wechsel ins Restaurant des Beschwerdefüh- rers vor Aufgabe der Bestellung in der C._____ stand somit nichts im Wege. Die angeblich vom Beschuldigten zu Beginn des Restaurantbesuchs nicht erfolgte Information betreffend die Lokalverwechslung war deshalb nicht geeignet, die Gäste vom Besuch des E._____ abzuhalten. Strafrechtlich relevantes Verhalten ist somit nicht ersichtlich. 3.2.4. Was die angeblich rufschädigende Google-Rezension anbelangt, so blieb vom Beschwerdeführer die Feststellung der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg, wonach der hierfür notwendige Strafantrag (vgl. Art. 23 Abs. 1 UWG) wohl verspätet gestellt worden sei, unbestritten. Der fehlende Strafantrag stellt ein Prozesshindernis dar, weshalb auch in diesem Punkt die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erging. Soweit der Beschwer- deführer in der Beschwerde vorbringt, im Zeitpunkt seines Strafantrags sei es zu weiteren negativen Google-Bewertungen gekommen, ist hierauf nicht einzugehen, waren diese Bewertungen doch nicht Gegenstand seiner Strafanzeige und sind sie deshalb in der Nichtanhandnahmeverfügung auch nicht erwähnt. Dazu zu bemerken ist dennoch, dass der Beschwer- deführer offensichtlich selbst nicht davon ausgeht, dass diese negativen Bewertungen dem Beschuldigten anzulasten sind. So führt er aus, dass auffalle, dass nach "rechtlichen Initiativen oder öffentlichen Äusserungen" seinerseits erneut 1-Stern-Bewertungen aufgetaucht seien, was den Ein- druck einer "Einschüchterungswirkung" etc. aufkommen lasse. Für eine "koordinierte" Aktion spreche auch, dass mehrere der genannten 1-Stern- Bewertungen mit "gefällt mir" markiert seien, trotz des Umstands, dass es sich um anonyme Profile ohne erkennbare Aktivität handle. Einen plausib- len Zusammenhang dieser neuen 1-Stern-Bewertungen zum Beschuldig- ten legt er nicht dar. -8- 3.3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. An der Prüfung des gestellten Ausstandsbegehrens besteht bei diesem Verfahrensausgang kein rechtlich geschütztes Interesse mehr, weshalb es als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte wurde in das Beschwer- deverfahren nicht involviert. Ein entschädigungspflichtiger Aufwand fällt da- mit ausser Betracht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er der Gerichts- kasse noch Fr. 32.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). -9- Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 29. September 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli