3.4. Zusammengefasst ist eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung sind folglich nicht erfüllt, weshalb die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin offenbleiben kann. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr nicht auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.