Intellektuelle oder sprachliche Defizite, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten, drängen sich damit nicht auf. Gleiches gilt für die von ihr geltend gemachten physischen Beschwerden im Zusammenhang mit einer 2023 diagnostizierten Tumorerkrankung, deren Therapie sich derzeit auf den Besuch von Physiotherapie und -8- Logopädie beschränkt (act. 12). Es liegen damit auch keine in der Person der Beschwerdeführerin gründenden Umstände vor, welche die Bestellung der amtlichen Verteidigung bedingen würden.