Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auch einer Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg gewachsen wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihre Grundbildung einschliesslich des 10. Schuljahres in der Schweiz abgeschlossen hat. Ein Fernstudium der Informatik sowie eine Ausbildung zur Köchin brach sie nach eigenen Angaben wegen der Geburt ihres Kindes ab. Anschliessend war sie mehrere Jahre als Küchenhelferin und Serviceangestellte tätig (act. 12). Intellektuelle oder sprachliche Defizite, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen könnten, drängen sich damit nicht auf.