Die Beschwerdeführerin war offenkundig in der Lage, der Vorladung zur Einvernahme am 15. April 2025 selbständig Folge zu leisten und der Befragung durch die Kantonspolizei Aargau zu folgen und zu gewissen Fragen die Aussage zu verweigern. Aus den entsprechenden Protokollen (act. 10 ff. und 43 ff.) ergeben sich keine Anhaltspunkte für offensichtliche Schwierigkeiten oder eine Unfähigkeit, sich im Strafverfahren oder vor den (Straf-)Behörden grundsätzlich zurechtzufinden. Es ist daher zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin auch einer Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Laufenburg gewachsen wäre.