gemeinsamen Kinder allerdings bislang verweigert hat (act. 51 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wird das Bezirksgericht Laufenburg daher in erster Linie die Aussagen von B._____ und der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre jeweilige Glaubhaftigkeit zu würdigen haben. Weder der zugrundeliegende Sachverhalt noch die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte sind besonders komplex. Es bestehen weder heikle Abgrenzungsfragen noch steht eine Ausweitung der Vorwürfe oder eine Änderung der mit Strafbefehl vom 18. Juni 2025 beantragten Sanktionen im Raum. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass B.___