Die vorliegend vorzuladenden und zu befragenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen beschränken sich zudem auf B._____, deren Aussagen zum Tathergang bereits aktenkundig und der Beschwerdeführerin damit bekannt sind (act. 34 ff.), sowie allenfalls D._____, welcher die Aussage gestützt auf seine persönliche Beziehung zur Beschwerdeführerin als Vater der -7-