3.3.2.2. Die tatsächlichen Verhältnisse sind vorliegend einfach und leicht überblickbar, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwändige Auseinandersetzung mit verschiedenen Beweismitteln angezeigt ist. Mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen zur von B._____ erlittenen Verletzung liegen keine weiteren Sachbeweise vor und solche sind angesichts der im Raum stehenden Delikte (Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung) und des mutmasslichen Tathergangs auch nicht zu erwarten. Die vorliegend vorzuladenden und zu befragenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen beschränken sich zudem auf B.