132 StPO mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3.7.2). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Auch familiäre Interessenkonflikte oder mangelnde Schulbildung können massgebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).