3.3.2. 3.3.2.1. Tatsächliche Schwierigkeiten liegen etwa dann vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und/oder andere Beweise wie Gutachten etc. erhoben werden müssen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 132 StPO). Tatsächliche Schwierigkeiten liegen aber nicht allein im Umstand, dass Zusatzfragen der Verteidigung für die Würdigung der Zeugenaussage eine Bedeutung haben könnten (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 38 zu Art. 132 StPO mit Hinweis auf BGE 143 I 164 E. 3.7.2).