festgelegte Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher nicht mehr von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann. Nachdem der Beschwerdeführerin mit dieser Sanktion allerdings noch kein besonders schwerer Eingriff in ihre Rechtsposition droht, stellt sich die Frage, ob der Fall für die Beschwerdeführerin zusätzliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringt, denen sie ohne rechtlichen Beistand nicht gewachsen wäre.