Nach der am 27. Juni 2025 erhobenen Einsprache der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg am Strafbefehl festhalten und beim Bezirksgericht Laufenburg die entsprechende Sanktion beantragen wird. Mit 180 Tagessätzen übersteigt die der Beschwerdeführerin konkret drohende Sanktion die in Art. 132 Abs. 3 StPO -6-