Zudem werde sie durch die Sozialhilfe unterstützt und erhalte Alimente, was darauf hinweise, dass sie regelmässig mit Behörden und dem Rechtssystem in Kontakt stehe. Daher sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sei, sich im vorliegenden Verfahren, das keine komplexen Tatbestände betreffe, selbst zurechtzufinden. Da der Straffall keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten bereite, seien die Voraussetzungen der Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht erfüllt und erübrige sich eine Prüfung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin.