2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es handle sich gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO zwar nicht mehr um einen Bagatellfall. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete, denen die Beschwerdeführerin allein nicht gewachsen wäre. Der im Zusammenhang mit den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, Drohung und Beschimpfung relevante Sachverhalt sei nicht komplex und werfe keine besonderen Probleme auf. Lediglich die Aussagen der Beteiligten gingen auseinander, beziehungsweise habe die Beschwerdeführerin teilweise die Aussage verweigert.