3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Die Beschwerde ist zulässig.