zustehenden Rechtsschutz verzichte, vermag nichts daran zu ändern, dass aus seinem Verhalten nach Treu und Glauben nichts anderes als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens abgeleitet werden kann. 3.3.3. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg vom 11. Juli 2025 ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem vollständig unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.