Dennoch nahm er kurz vor der Hauptverhandlung im Wissen um die hohe Arbeitslast am Verhandlungstag und die offenbar bestehenden personellen Engpässe eine weitere Buchung entgegen und zog schliesslich nach Abweisung seines Verschiebungsgesuchs trotz erneuten Hinweisen auf seine Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen die Anwesenheit im Hotelbetrieb der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor. Damit stellte der Beschwerdeführer seine beruflichen Interessen über diejenigen am Ausgang des Strafverfahrens. Seine Mitteilung, dass er nicht auf den ihm -8-