Der Beschwerdeführer hatte bereits seit dem 18. Juni 2025 Kenntnis von seiner Pflicht, persönlich an der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 zu erscheinen, sowie den Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens. Dennoch nahm er kurz vor der Hauptverhandlung im Wissen um die hohe Arbeitslast am Verhandlungstag und die offenbar bestehenden personellen Engpässe eine weitere Buchung entgegen und zog schliesslich nach Abweisung seines Verschiebungsgesuchs trotz erneuten Hinweisen auf seine Erscheinungspflicht und die Säumnisfolgen die Anwesenheit im Hotelbetrieb der Teilnahme an der Hauptverhandlung vor.