Der Beschwerdeführer macht keinen neuen Verhinderungsgrund geltend, sondern verweist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf eine kurz vor der Hauptverhandlung eingegangene Buchung und die entsprechend hohe Arbeitslast im von ihm und seiner Frau geführten Hotelbetrieb am Verhandlungstermin. Angesichts der ihm am 9. Juli 2025 zur Kenntnis gelangten Abweisung des Verschiebungsgesuchs, welche damit begründet wurde, dass die nur wenige Tage vor der Hauptverhandlung angenommene Buchung kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung sei, ist von einem unentschuldigten Fernbleiben des Beschwerdeführers von der Hauptverhandlung auszugehen.