3.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Tatvorwurf des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) ein Vergehen vorgeworfen. Überdies wurde gemäss Verfügung vom 20. Mai 2025 die Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Hauptverhandlung angeordnet. Es bestand damit eine Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung (Art. 336 Abs. 1 StPO).