Die berufliche Disposition des Beschwerdeführers sei im Wissen um den Verhandlungstermin erfolgt, weshalb kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorliege. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg verwies erneut auf die persönliche Erscheinungspflicht des Beschwerdeführers und die Säumnisfolgen. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 fern (act. 149 f.).