Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 (act. 138; Zustellung gemäss act. 139) und (vorab per E-Mail versandtem) Schreiben vom 9. Juli 2025 (act. 145; Zustellung E-Mail gleichentags, act. 146 f.; Zustellung Einschreiben am 10. Juli 2025, act. 148a) wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg die Verschiebungsgesuche des Beschwerdeführers ab. Sie wies darauf hin, dass die Buchung vom 5. Juli 2025 datiere und der Verhandlungstermin seit dem 18. Juni 2025 bekannt sei. Die berufliche Disposition des Beschwerdeführers sei im Wissen um den Verhandlungstermin erfolgt, weshalb kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorliege.