3.3. 3.3.1. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. April 2025 erhoben hatte, wurde er mit Vorladung vom 20. Mai 2025 aufgefordert, am 10. Juli 2025 um 15.30 Uhr zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Der Beschwerdeführer wurde in der Vorladung darauf hingewiesen, dass die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe und sich auch nicht vertreten lasse (act. 112). Die Vorladung wurde vom Beschwerdeführer am 18. Juni 2025 entgegengenommen (act. 129).