205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen GrĂ¼nden widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_11/2024 vom 17. April 2024 E. 2.1 m.w.H.).