3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Verfügung betreffend Feststellung des Rückzugs der Einsprache bzw. der Rechtskraft des Strafbefehls sein kann. Auf den Einwand des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung mangels hinreichender Vorbereitung nicht erfüllt gewesen wären, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre, ist damit nicht weiter einzugehen.