64 Abs. 1 sowie Art. 417 StPO zur Verfügung gestanden, worauf die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg jedoch verzichtet habe. Im Übrigen habe die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg nicht auf sein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Einreichung von Unterlagen und Beweisergänzungsanträgen reagiert, womit die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Art. 331 StPO) fehlerhaft erfolgt sei und die Voraussetzungen für deren Durchführungen selbst bei einem Erscheinen des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen wären. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.