bestreite und auf solche (auch kurzfristige) Buchungen angewiesen sei, sei ihm eine Verschiebung verwehrt worden. Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz ausdrücklich mitgeteilt, dass er in keiner Weise auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichten wolle. Aus dem Fernbleiben von der Verhandlung lasse sich damit nicht herleiten, dass er bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichte und an der Fortführung des Einspracheverfahrens nicht interessiert sei. Anstelle der rechtswidrigen Feststellung des Rückzugs der Einsprache hätten bei Nichterscheinen die Behelfe nach Art. 205 Abs. 4, Art. 64 Abs. 1 sowie Art.