2.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Anwendung der Rückzugsfiktion setze voraus, dass sich der unentschuldigt Fernbleibende der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sei und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichte. Der Beschwerdeführer habe wiederholt um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht, da er für den von ihm und seiner Frau geführten Hotelbetrieb eine kurzfristige Buchung erhalten habe, welche ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verunmögliche. Obwohl der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt mit seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit -5-