Der Beschwerdeführer habe sich über die mehrfache Abweisung des Verschiebungsgesuchs hinweggesetzt und sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er über die Säumnisfolgen orientiert gewesen sei. Indem er trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht, der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, habe er deutlich sein Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, womit die Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.