Die vom Beschwerdeführer genannte Buchung eines Chalets, aufgrund welcher er um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht habe, datiere vom 5. Juli 2025. Der Beschwerdeführer habe damit im Wissen um die gerichtliche Vorladung eine berufliche Disposition vorgenommen, weshalb kein wichtiger Grund für eine Verschiebung der Hauptverhandlung vorliege. Zudem habe er die einverlangten Unterlagen weder eingereicht noch diesbezüglich ein Fristerstreckungsgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer habe sich über die mehrfache Abweisung des Verschiebungsgesuchs hinweggesetzt und sei der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er über die Säumnisfolgen orientiert gewesen sei.