2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer seit dem 18. Juni 2025 Kenntnis vom Verhandlungstermin und den Säumnisfolgen habe. Aufgrund der angeordneten Befragung sei ihm auch seine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bekannt gewesen. Die vom Beschwerdeführer genannte Buchung eines Chalets, aufgrund welcher er um Verschiebung der Hauptverhandlung ersucht habe, datiere vom 5. Juli