1. Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 2 StPO) ist einzutreten.