3.2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg (stellvertretend für die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg) auf eine Stellungnahme und verwies auf die Vorstrafe des Beschwerdeführers sowie seinen Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Strafverfahren zu verzögern versuche. 3.3. Mit Eingabe vom 4. August 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: