2.7. Mit (vorab per E-Mail versandtem) Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg mit, dass kein wichtiger Grund für die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorliege, dass der Beschwerdeführer bei Nichterscheinen an der Hauptverhandlung als säumig und die Einsprache als zurückgezogen gelte und dass ein Erscheinen nur des Verteidigers aufgrund der vorgesehenen Befragung des Beschwerdeführers unbehelflich wäre. 2.8. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger blieben der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 fern.