2.2. Mit Vorladung vom 20. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Erscheinungspflicht und Säumnisfolgen als Beschuldigter zur Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 vorgeladen. Nach Verlängerung der Abholfrist durch die Post nahm der Beschwerdeführer die Vorladung am 18. Juni 2025 am Postschalter entgegen. 2.3. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer persönlich um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025. 2.4. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 teilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg dem Beschwerdeführer mit, dass sie an der Hauptverhandlung vom 10. Juli 2025 festhalte.