3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 88.00, zusammen Fr. 1'088.00, werden zu 4/5, d.h. mit Fr. 870.40 der Beschwerdeführerin auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)