1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. Juli 2025 hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten zurückgewiesen. - 15 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.