6.3.3.2. Soweit die Beschwerde abgewiesen bzw. auf diese nicht eingetreten wird, erwies sie sich – wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht – von vornherein als aussichtslos. Diesbezüglich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen. 6.4. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und dem nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: