6.3.3. 6.3.3.1. In Bezug auf die teilweise Gutheissung der Beschwerde sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (E. 6.2 hiervor). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf diese Verfahrenskosten gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde in diesem Punkt auch ohne anwaltliche Vertretung erfolgreich war, erweist sich die beantragte unentgeltliche Verbeiständung als nicht notwendig (E. 6.3.2.2 hiervor), weshalb das Gesuch diesbezüglich abzuweisen ist.