6.3.2.2. Für die unentgeltliche Verbeiständung wird – neben der Bedürftigkeit und den genügenden Prozesschancen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) – verlangt, dass die anwaltliche Vertretung sich als notwendig erweist, um die Rechte des Betroffenen zu wahren. Diese Notwendigkeit liegt dann vor, wenn der Rechtsuchende – auf sich allein gestellt – seine Sache nicht sachgerecht und hinreichend wirksam vertreten kann (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 136 StPO).