die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO) gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO auch die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist.