6.2. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bzw. Nötigung. Ansonsten unterliegt sie. Es rechtfertigt sich damit, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3. 6.3.1. Mit Eingabe vom 4. August 2025 ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegebenenfalls um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren.