5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtanhandnahme der Strafsache in Bezug auf den Vorwurf der Drohung bzw. Nötigung als begründet und ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.