Inwiefern diesbezüglich überhaupt widersprüchliche Aussagen des Beschuldigten vorliegen sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter belegt. Im Übrigen handelt es sich dabei um schriftliche Eingaben an das Gericht, - 13 - welche der Beschuldigte weder nach richterlicher Ermahnung zur Wahrheit noch als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher einreichte. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten fällt damit klar ausser Betracht, weshalb die angefochtene Verfügung diesbezüglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.