untersuchung bereits deshalb nicht in Betracht, weil nur die vorsätzliche Sachbeschädigung unter Strafe steht, welche bei der fahrlässigen Verursachung des Feuers gerade nicht vorliegt (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 81 zu Art. 144 StGB). Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich in diesem Punkt daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.