Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Kellerbrands mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. Mai 2022 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00 sowie einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde (act. 27 f.). Sollten im Rahmen dieses Ereignisses Gegenstände der Beschwerdeführerin beschädigt oder zerstört worden sein, kommt die Eröffnung einer Straf- - 12 -