4. 4.1. Was den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB im Zusammenhang mit dem angeblich im Zuge eines Kellerbrands vom 28. November 2021 entstandenen Schaden betrifft, war die dreimonatige Antragsfrist (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 StGB) zum Zeitpunkt der Strafanzeige vom 23. Juni 2025 bereits abgelaufen. Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte aufgrund dieses Kellerbrands mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 5. Mai 2022 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art.