3.3.3.2. Aus der Stellungnahme des Beschuldigten vom 8. August 2025 lässt sich nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin den Wohnungsschlüssel tatsächlich zurückgegeben hat. Es ist daher von einer versuchten Nötigung auszugehen, die zwar eine fakultative Strafmilderung rechtfertigen kann, mangels Untauglichkeit vorliegend jedoch nicht zur Straflosigkeit führt (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, und die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen.