und damit in ein grundsätzlich kriegsbetroffenes Land bedeuten würde. Ob eine Meldung an die Behörden in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen wäre oder ob die Beschwerdeführerin zivilrechtlich tatsächlich verpflichtet war, den Wohnungsschlüssel an den Beschuldigten zurückzugeben, ist im vorliegenden Verfahren weder zu prüfen noch für die summarische Beurteilung des Nötigungsvorwurfs von Bedeutung. Denn selbst wenn beide Fragen zu bejahen wären, wäre die Verknüpfung eines an sich zulässigen Mittels mit einem damit sachlich nicht verbundenen Zweck als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, womit auch die Rechtswidrigkeit der Nötigung zu bejahen wäre.