181 StGB). Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur Nötigungsversuch vor, welcher zu fakultativer Strafmilderung oder bei Untauglichkeit je nach den Umständen zu Straflosigkeit führen kann (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StGB; DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 66 zu Art. 181 StGB).